Teilnahme an der Veranstaltung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung: „Beweisantragsrecht und Beweisrecht in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren“.
Teilnahme an der Veranstaltungder Juristischen Fachseminare: „Aktuelles Internationales Steuerstrafrecht“.
Teilnahme an der Veranstaltung des Projekts Fehlurteil und Wiederaufnahme e.V.: „Einführung in die Kriminalistik“.
Teilnahme an der Veranstaltung der Juristischen Fachseminare: „Gestaltungsmissbrauch in Jahresabschlüssen aufdecken – risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen“.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie: „Die Pflicht zur Früherkennung in KMU - Neue Rechtslage durch das StaRUG ab 01.01.2021“.
Teilnahme an der Veranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts: „Fallstricke im finanzgerichtlichen Verfahren – erkennen und vermeiden“.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie: „Update Transparenzregister“.
Das Finanzamt Heilbronn schließt sich dem Vorbringen der Einspruchsbegründung an. Es nimmt deshalb den Haftungsbescheid gegen den Mandanten, mit dem dieser als Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft von 255.000 €in Anspruch genommen wurde, ersatzlos zurück.
Die Fachzeitschrift recht und schaden (r+s) veröffentlicht meinen Beitrag „Der nemo-tenetur-Grundsatz und versicherungsrechtliche Anzeige- und Informationspflichten – Konflikte und Lösungsansätze im Strafrechtsschutz“.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie: „Grundlagen des Insolvenzsteuerrechts“.
Teilnahme an der Veranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts: "Praxis der Unternehmensfortführung in Krise und Insolvenz".
Teilnahme an der Veranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts: „Haftung – Compliance – Aspekte der D&O- Versicherung".
Das Amtsgericht Bonn folgt den gleichlautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung und spricht die Mandantin vom Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung frei.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgt dem Vorbringen der Verteidigung und stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Der Strafrechtsschutzversicherer des Mandanten lehnt die Erteilung einer Deckungszusage für die Verteidigung des Mandanten im wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ab. Er vertritt die aus meiner Sicht unzutreffende Auffassung, das Insolvenzstrafrecht unterfalle einem Risikoausschluss in den konkreten Versicherungsbedingungen. Zur Klärung der Frage wurde Deckungsklage vor dem Landgericht Münster erhoben.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf folgt den Anregungen der Verteidigung und stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des Verdachts der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 600 Euro ein.
Teilnahme an der Neujahrestagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung mit dem Thema: „Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftsstrafverfahren im Informationszeitalter“.