Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgt dem Vorbringen der Verteidigung und stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten, den ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wegen des Verdachts des Betruges und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Das Amtsgericht Stralsund verpflichtet die Staatskasse antragsgemäß, den Mandanten, einen ehemaligen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, für die Durchsuchung seines privaten Wohnhauses im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens nach dem StrEG zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft Stralsund folgt dem Vorbringen der Verteidigung und stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten, einen ehemaligen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wegen Verdachts der Unterschlagung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Teilnahme an der Veranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts: "Abwehr von steuerrechtlichen Haftungsbescheiden".
Teilnahme an der Veranstaltung der DeutscheAnwaltAkademie: "Update Steuerstrafrecht".
Teilnahme an einer gemeinsamen Veranstaltung der Universitäten Göttingen und Berlin mit den Thema: "Einführung in die Kriminalistik".
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgt dem Vorbringen der Verteidigung und stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Teilnahme an der Veranstaltung des DüsseldorferAnwaltsservice: Strafzumessung in der Revision.
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau stellt das Strafverfahren gegen den Mandanten, den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt am zweiten von vier geplanten Hauptverhandlungstagen gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 1500 € ein.
Das Schöffengericht Münster stellt das Strafverfahren gegen den Mandanten wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung, des gewerbsmäßigen Betruges und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach 5 Jahren Verfahrensdauer am ersten von geplanten mindestens vier Hauptverhandlungstagen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gemäß § 153a StPO ein.
Teilnahme an einer gemeinsamen Veranstaltung der Universitäten Göttingen und Berlin mit den Thema: „Recht und Praxis der Wiederaufnahme“.
Teilnahme an einer Veranstaltung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung mit dem Thema: „Die Verteidigung vor dem Hintergrund des Unmittelbarkeitsprinzips".
Das Landgericht Düsseldorf gibt der Klage des Mandanten statt und erklärt die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft für nichtig, mit denen die Abberufung des Mandanten als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Mandanten beschlossen wurde. Zugleich weist das Gericht die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen den Mandanten als unbegründet zurück.
Das Amtsgericht Düsseldorf folgt den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung und spricht den Mandanten vom Tatvorwurf des Betruges frei.
Teilnahme an der Veranstaltung der DeutscheAnwaltAkademie: Bilanzen lesen, verstehen, interpretieren.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie Düsseldorf: Jahressteuergesetz 2020.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie Düsseldorf: Strafrechtliche Implikationen des Jahressteuergesetzes 2020.
Teilnahme an der Veranstaltung der SteuerberaterAkademie Düsseldorf: Steuerberatung in der pandemiebedingten Krise des Mandanten.
Teilnahme an der Jahrestagung der Wirtschaftsstrafrechltichen Vereinigung mit dem Thema: "Grenzbereiche zwischen tatbestandlichem und tatbestandslosem Verhalten im Wirtschaftsstrafrecht und im Wirtschaftsstrafverfahren".
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgt der Argumentation der Verteidigungsschrift. Sie stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten, den geschäftsführenden Gesellschafter einer Unternehmensgruppe, wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.